(Einschränkungen - Untersee)

Für die nachgenannten Fisch- und Krebsarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmasse:

 

Fischart Schonzeit Mindestmass
Aal ganzjährig -
Äsche 1.Februar bis 30. April 30 cm
Barsch

25. April bis 15.Mai

-
Felchen (inkl. Gangfische) 15. Oktober bis 18. Dezember 30 cm
Forellen 1. Oktober bis 31. Dezember 35 cm
Hecht 1. April bis 30. April 40 cm
Zander keine 35 cm
Edelkrebs 1. Oktober bis 31. Juli 12 cm
Steinkrebs ganzjährig -

 

Einschränkungen

Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12.00 Uhr der angegebenen Tage. Als Mindestmass gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

Gefangene untermassige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und in das Gewässer zurückzuversetzen, wenn sie noch lebensfähig sind.

Die Mindestmasse müssen auf jedem Boot, von dem aus der Fischfang erfolgt, dauerhaft angebracht sein oder durch sonstige Hilfsmittel einwandfrei festgestellt werden können.

Die Tagesfangzahl für Sportfischer ist beim Felchen auf 10 Stück und beim Barsch auf 50 Stück begrenzt. Es dürfen nicht mehr als 10 Stück Felchen und 50 Stück Barsche je Sportfischer im Boot mitgeführt werden. Mit der Angel gefangene Barsche sind anzulanden.

Im Bereich Seerhein und Untersee zwischen der Alten Konstanzer Rheinbrücke und der Linie Ermatingen-Stad – Bruckgraben (Reichenau), sowie im Rheinsee südwestlich der Linie Landestelle Hemmenhofen und Landestelle Steckborn bis zur Landesgrenze über den Rhein zwischen
Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein ist die Fischerei auf Äschen verboten.

Vom 1. April bis 30. Juni ist der Fang von Felchen mit der Angel innerhalb eines Bezirks verboten, der im Osten durch die Grenze des Gebiets der allgemeinen Fischerei gemäss § 5 Absatz 1 Nummer 1 und im Westen durch die Verbindungslinie zwischen dem Pumpenhaus auf der Insel Reichenau westlich des Fehrenhorns (Gebäude mit Ankerverbotstafel) und dem Pumpenhaus Ermatingen in
der Ermatinger Bucht begrenzt ist.

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